§ 6 BRAO – Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

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(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.