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§ 6 BRAO – Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
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(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.