§ 738 BGB – Anmeldung des Erlöschens

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.