§ 143 ZPO – Anordnung der Aktenübermittlung

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.