§ 1031 BGB – Erstreckung auf Zubehör

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Previous Next

Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des § 926.