Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
- die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
- 2.
- im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.