§ 117 UmwG 1995 – Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.