§ 95b UrhG – Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1.
§ 44b (Text und Data Mining),
1a.
§ 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2.
§ 45a (Menschen mit Behinderungen),
3.
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),
4.
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),
5.
§ 47 (Schulfunksendungen),
6.
§ 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
a)
Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
b)
(weggefallen)
c)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
d)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
7.
§ 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen),
8.
§ 60a (Unterricht und Lehre),
9.
§ 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),
10.
§ 60c (Wissenschaftliche Forschung),
11.
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung),
12.
§ 60e (Bibliotheken)
a)
Absatz 1,
b)
Absatz 2,
c)
Absatz 3,
d)
Absatz 5,
13.
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Werden Werke und sonstige Schutzgegenstände auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nach § 19a öffentlich zugänglich gemacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den nachfolgend genannten Vorschriften:
1.
§ 44b (Text und Data Mining),
2.
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),
3.
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),
4.
§ 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind,
5.
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit Forschungsorganisationen sowie Kulturerbe-Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen dürfen,
6.
§ 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind, sowie
7.
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.