§ 190 ZPO – Einheitliche Zustellungsformulare

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.