§ 129 GWB – Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

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Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.