§ 96a MarkenG – Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

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Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.