§ 528 ZPO – Bindung an die Berufungsanträge

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.