§ 45 OWiG – Zuständigkeit des Gerichts

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Previous Next

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.