§ 87b BGB – Auflösung der Stiftung bei Insolvenz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.