§ 26 GOBT – Vertagung der Sitzung

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages beschließt.