§ 57a ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

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Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.