Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1.
- der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- 2.
- über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- 3.
- ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.