§ 43 UrhG – Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.