Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
- 1.
eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (§ 92 Abs. 5),
- 2.
das Haushaltssicherungskonzept (§ 92a),
- 3.
den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102),
- 4.
die Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103) und
- 5.
die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 105).