§ 39d UmwG 1995 – Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Widerspricht ein Gesellschafter einer übernehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Verschmelzung, hat sie zu unterbleiben. Das Gleiche gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts widerspricht.