§ 7 RPflG 1969 – Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege

Rechtspflegergesetz (RPflG 1969)

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Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.