(1) Die Niederschrift muß enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Notars sowie
- 2.
- den Bericht über seine Wahrnehmungen.
(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.
(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.