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§ 268b StPO – Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
Strafprozeßordnung (StPO)
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Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.