Pricing
Students
Authors
Library
Login
Sign up
Pricing
Students
Authors
Library
Login
Sign up
§ 703 ZPO – Kein Nachweis der Vollmacht
Zivilprozessordnung (ZPO)
Previous
Next
Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.