§ 1066 ZPO – Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.