§ 7 MarkenG – Inhaberschaft

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

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Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1.
natürliche Personen,
2.
juristische Personen oder
3.
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.