§ 1988 BGB – Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.