§ 93 MarkenG – Amtssprache und Gerichtssprache

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

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Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.