§ 234 UmwG 1995 – Inhalt des Formwechselbeschlusses

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:

1.
die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
2.
beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
3.
der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.