§ 83c AsylG – Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

Asylgesetz (AsylG)

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Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes.