§ 21 UrhG – Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Previous Next
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.