§ 263 AO – Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Abgabenordnung (AO)

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Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.