§ 1847 BGB – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.