§ 304 UmwG 1995 – Wirksamwerden des Formwechsels

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.