§ 31a RVG – Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

Previous Next
Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. § 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.