§ 740 BGB – Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.

(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.