§ 142 UrhG – Evaluierung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.