§ 66a GenG – Kündigung im Insolvenzverfahren

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

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Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.