§ 289 UmwG 1995 – Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.

(2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.