§ 167 UmwG 1995 – Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.