§ 57j GmbHG – Verteilung der Geschäftsanteile

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

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Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.