Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
- 1.
- von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
- 2.
- von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
Personenstandsgesetz (PStG)
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,