§ 564 ZPO – Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.