§ 150 BGB – Verspätete und abändernde Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.