(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
- 1.
- Ort und Zeit der Aufnahme,
- 2.
- den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
- 3.
- die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
- 4.
- die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
- 5.
- die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.