§ 169 UmwG 1995 – Ausgliederungsbericht, Ausgliederungsbeschluß

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Ein Ausgliederungsbericht ist für die Körperschaft oder den Zusammenschluß nicht erforderlich. Das Organisationsrecht der Körperschaft oder des Zusammenschlusses bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausgliederungsbeschluß erforderlich ist.