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§ 3 BHO – Wirkungen des Haushaltsplans
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
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(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.