§ 42 GOBT – Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.