Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
- a)
- die Art der baulichen Nutzung,
- b)
- das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
- c)
- die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
- 2.
- die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
- 3.
- die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
- 4.
- die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.