§ 1627 BGB – Ausübung der elterlichen Sorge

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.