§ 28 BGB – Beschlussfassung des Vorstands

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.